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Der öffentliche Glaube des Handelsregisters

Häufig wird von dem öffentlichen Glauben des Handelsregisters gesprochen. Doch was ist das eigentlich und welche Auswirkungen hat dieser im Wirtschaftsverkehr?

Häufig wird von dem öffentlichen Glauben des Handelsregisters gesprochen. Doch was ist das eigentlich und welche Auswirkungen hat dieser im Wirtschaftsverkehr?

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen niedergelegt sind. In diesem Zusammenhang wird häufig von dem „öffentlichen Glauben des Registers“ gesprochen. Doch was ist das eigentlich und welche Auswirkungen hat der öffentliche Glaube im Wirtschaftsverkehr?

Was ist der öffentliche Glaube des Registers?
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in das Jedermann Einsicht nehmen kann. Es hat die Funktion Klarheit im Rechtsverkehr zu schaffen und gibt Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit sich über potenzielle Geschäftspartner zu informieren. Diese Funktion kann allerdings nur erfüllt werden, wenn auf die Richtigkeit der Einträge, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Rechtslage, vertraut werden kann. In § 15 des Handelsgesetzbuches ist daher vorgesehen, dass der Inhalt des Handelsregisters trotz Fehlerhaftigkeit als zutreffend angesehen wird. Dieses gilt sowohl für das Vorhandensein, als auch für das Fehlen von Eintragungen. Auf eine nicht eingetragene Haftungsbeschränkung kann sich ein Gesellschafter beispielsweise nicht berufen. Umgekehrt muss sich ein Geschäftspartner die Beschränkung jedoch entgegenhalten lassen, wenn diese eingetragen war, auch wenn er keine Kenntnis von ihr hatte. Somit werden sowohl der Eingetragene, als auch die Geschäftspartner geschützt. Öffentlicher Glaube bedeutet somit, dass Eintragungen selbst bei Fehlerhaftigkeit im Geschäftsverkehr als richtig gelten.

Unter welchen Voraussetzungen besteht der Schutz?
Die größte praktische Relevanz besteht für nicht eingetragene Tatsachen. Auf diese kann sich der Geschäftsinhaber unter den folgenden Voraussetzungen nicht berufen:

1. Eintragungspflichtige Tatsache
Für die nicht eingetragene Tatsache muss eine Pflicht zur Eintragung bestehen. Andernfalls kann aus ihrer Abwesenheit kein Rückschluss gezogen werden. Eintragungspflichtig sind insbesondere: die Firma (also der Name) eines Kaufmanns und ihre Änderungen oder ihr Erlöschen, die Erteilung und das Erlöschen einer Prokura, die Geschäftsführer einer GmbH, sowie der Ein- und Austritt von Gesellschaftern.
Eine Eintragungspflicht besteht auch bei Änderungen von eintragungspflichtigen Tatsachen, selbst wenn der ursprüngliche Rechtszustand nicht eingetragen worden ist. So ist beispielsweise das Erlöschen einer Prokura selbst dann eintragungspflichtig, wenn die Erteilung der Prokura nicht eingetragen wurde.

2. Fehlende Eintragung
Die Tatsache oder die Änderung der Tatsache darf nicht eingetragen, oder nicht bekannt gemacht worden sein.

3. Redlichkeit des Geschäftspartners
Geschützt ist nur das Vertrauen des Geschäftspartners in die Richtigkeit des Handelsregisters. Dieser kann sich daher nicht auf den öffentlichen Glauben berufen, wenn er auch ohne Eintragung Kenntnis von der Tatsache hatte. Er muss „in gutem Glauben“ gewesen sein. Irrelevant ist hingegen, ob der Geschäftspartner tatsächlich Einblick in das Handelsregister genommen hat.

4. Im Geschäftsverkehr
Der Schutz durch den öffentlichen Glauben kann nur greifen, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit des Handelsregisters bewusst gehandelt wurde. Daher kann sich nur im Geschäftsverkehr auf die fehlende Eintragung einer Tatsache berufen werden. Nicht erfasst sind hingegen Geschehnisse, die keinen Bezug zum wirtschaftlichen Verkehr aufweisen. So ist beispielsweise die Berufung auf den öffentlichen Glauben des Handelsregisters für Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall nicht zulässig.

Was sind die Folgen einer fehlenden Eintragung?
Grundsätzlich kann sich derjenige, der zu der Eintragung verpflichtet gewesen wäre, nicht auf die Tatsache berufen. Der Geschäftspartner kann sich jedoch aussuchen, ob er nach der Rechtslage des Handelsregisters oder nach der tatsächlichen Rechtslage behandelt werden möchte.

Allgemeine Informationen zu dem Handelsregister finden Sie in unserem Blog „Das Handelsregister“ oder direkt auf unserer Seite.

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