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Typische Fehler in der Vertragsgestaltung

Die Gestaltung von Verträgen ist eine komplexe Materie, die ein hohes Maß an rechtlichen Kenntnissen erfordert. Insbesondere für Arbeitsverträge hat das Bundesarbeitsgericht eine sehr differenzierte Rechtsprechung bezüglich der Wirksamkeit von Arbeitsvertragsklauseln entwickelt.

Trotz mittlerweile gefestigter Rechtsprechung finden sich in den meisten Arbeitsverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Klauseln. Dieses hat zum einen seine Ursache darin, dass Arbeitsverträge, soweit sie nicht im Einzelnen ausgehandelt sind, der AGB-Kontrolle unterliegen, und zum anderen darin, dass Standardklauseln, die das Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt hat, in Musterverträgen weiterhin enthalten sind. Für den Arbeitgeber kann eine unwirksame Klausel unangenehme, insbesondere kostspielige Konsequenzen haben.

Damit Ihre Verträge einer rechtlichen Überprüfung standhalten, haben wir die Klassiker für Sie aufgelistet.

Ausschlussklausel:

Durch vertragliche Ausschlussklauseln kann die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verkürzt werden. Es kann vertraglich festgelegt werden, dass Ansprüche, die nicht in einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, verfallen. Entscheidend ist jedoch, dass die Klausel den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt. Andernfalls ist die Klausel insgesamt unwirksam, sodass der Arbeitnehmer seine Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen kann. Die inhaltlichen Anforderungen sind:

  • Die Ausschlussfrist muss mindestens drei Monate betragen
  • Die Frist muss sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gelten
  • Es kann keine Ausschlussfrist für Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten vereinbart werden

Abgeltungsklauseln:

In vielen Verträgen finden sich pauschale Abgeltungsklauseln. Durch sie wird festgelegt, dass sämtliche Überstunden und Mehrarbeit pauschal durch das Arbeitsentgelt abgegolten sein sollen. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch unwirksam, da sie intransparent ist. Möchten Sie neben dem Arbeitsentgelt nicht zusätzlich Überstunden bezahlen, so müssen Sie auf die richtige Formulierung achten. Klauseln, die eine bestimmte Zahl an geleisteten Überstunden für abgegolten erklären, können nämlich wirksam sein. Achten Sie darauf, dass die Klausel:

  • eine genau Zahl an Überstunden nennt, die abgegolten sein sollen
  • die abgegoltenen Stunden nicht mehr als 10 % der üblichen Arbeitszeit ausmachen

Rückzahlungsklauseln:

Die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern ist nicht nur ein wichtiger Aspekt eines wachsenden Unternehmens, sondern auch ein kostenintensiver. Insbesondere wenn Arbeitnehmer zur beruflichen Fortbildung bei Lohnfortzahlung freigestellt werden, hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran entweder von der Fortbildung für einen gewissen Zeitraum zu profitieren oder die Kosten für die Weiterbildung erstattet zu bekommen. Rückzahlungsklauseln sehen daher vor, dass der fortgebildete Arbeitnehmer verpflichtet ist einen bestimmten Zeitraum nach der Schulung in dem Unternehmen weiter zu arbeiten. Andernfalls ist er zur Rückzahlung der Fortbildungskosten anteilig verpflichtet.

Bei der Verwendung dieser Klauseln ist es entscheidend die Bindungsdauer den gerichtlichen Vorgaben anzupassen. Andernfalls könnte das Gericht die gesamte Klausel für unwirksam erklären, sodass der Arbeitnehmer weder zur Weiterarbeit noch zur Rückzahlung verpflichtet wäre. Im Einzelnen gilt:

  • bei einmonatiger Freistellung - maximal 6 Monate Bindungsdauer
  • bei viermonatiger Freistellung - maximal 2 Jahre Bindungsdauer
  • bei sechsmonatiger Freistellung- maximal 3 Jahre Bindungsdauer
  • bei zweijähriger Freistellung- maximal 5 Jahre Bindungsdauer (nur in Ausnahmefällen)

Salvatorische Klauseln:

Salvatorische Klauseln finden sich häufig in den Schlussbestimmungen von Arbeitsverträgen wieder. Sie legen fest, dass der Vertrag bei einzelnen unwirksamen Klauseln im Ganzen wirksam bleiben soll. Diese Regelung ist überflüssig, da die Teilwirksamkeit des Vertrages bereits eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge ist.

Teilweise werden die salvatorischen Klauseln durch den Zusatz ergänzt, dass Klauseln, die unwirksam sind, mit ihrem rechtlich zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden sollen. Diese Klauseln verstoßen gegen den Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion und sind daher ihrerseits unwirksam.

Schriftformklauseln:

Die meisten Verträge können mündlich geschlossen werden. Schriftformklauseln besagen, dass künftige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages nur schriftlich vereinbart werden können und andernfalls unwirksam sind.  Arbeitsverträge, die nicht im Einzelnen ausgehandelt sind, unterfallen der Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier gilt jedoch das Prinzip des Vorrangs der Individualabrede. Das bedeutet, dass Sie sich als Arbeitgeber nicht auf die Unwirksamkeit von mündlich geschlossenen Vereinbarungen aufgrund der Schriftformklausel berufen können.


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