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Steuerliche Aspekte

Bei einer Firmengründung sollten auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Im Wesentlichen gilt es zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Bei einer Firmengründung sollten auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Im Wesentlichen gilt es zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Während bei einer Personengesellschaft keine strikte Trennung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft erfolgt, besitzt die Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist somit eine eigenständige juristische Person. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften.


Die Besteuerung von Personengesellschaften

Besteuerung der Gesellschaft

Eine Personengesellschaft ist weder eine natürliche, noch eine juristische Person. Das Unternehmen selbst unterliegt aus diesem Grund weder der Einkommens-, noch der Körperschaftssteuer. Dennoch muss das Unternehmen selbst gegebenenfalls die Gewerbesteuer abführen, die sich die Gesellschafter anteilig auf ihre Steuerschuld anrechnen können.

Besteuerung der Gesellschafter

Vielmehr werden die Einkünfte des Unternehmens den Gesellschaftern entsprechend ihrer Anteile unmittelbar zugerechnet. Als natürliche Personen müssen die Gesellschafter diese Einkünfte nach ihrem jeweiligen Einkommenssteuersatz versteuern. Sollte es sich bei einem Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft handeln, müssen die Einkünfte nach dem Körperschaftssteuersatz versteuert werden. Ob die Einkünfte tatsächlich an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden ist anders als bei Kapitalgesellschaften unerheblich.

Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Besteuerung der Gesellschaft

Als Körperschaft unterliegen Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer. Die Steuerlast beträgt 15% des Einkommens der Kapitalgesellschaft. Hinzukommen 5,5% der Einkommenssteuer als Solidaritätszuschlag, sowie eventuell die Gewerbesteuer.

Besteuerung der Gesellschafter

Die Besteuerung der Gesellschafter erfolgt nach dem sogenannten Trennungsprinzip grundsätzlich unabhängig von der Besteuerung der Gesellschaft. Daher unterliegen Gewinne, die von der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, grundsätzlich bei natürlichen Personen der Einkommenssteuer beziehungsweise bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer.

Dadurch entsteht das Problem der Doppelbesteuerung. Die Einkünfte unterliegen zunächst der Körperschaftssteuer und im Falle einer Gewinnausschüttung zusätzlich der Einkommenssteuer.

Zur Vermeidung dieses Problems muss zwischen Gesellschaftern, die natürliche Personen sind und solchen die ihrerseits eine Kapitalgesellschaft sind unterschieden werden.

  • natürliche Personen

Gewinnausschüttungen bei natürlichen Personen unterliegen üblicherweise nicht der Einkommenssteuer, sonder der Abgeltungssteuer. Einkünfte, die bereits körperschaftlich versteuert wurden, werden demnach unabhängig von ihrer Höhe pauschal mit einem Steuersatz von 25% versteuert. Die Steuerschuld gild damit als abgegolten.

In Ausnahmefällen, die in § 32d II EStG geregelt sind, unterliegen Einkünfte aus der Kapitalgesellschaft nicht der Abgeltungssteuer. In diesen Fällen ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Demnach werden Dividenden (also die Gewinnausschüttungen) nur zu 60% der Einkommenssteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen.

  • Kapitalgesellschaften

Ist der Gesellschafter seinerseits wiederum eine Kapitalgesellschaft sind die ausgeschütteten Gewinne zu 95 % steuerfrei. Dieses ergibt sich aus § 8b KStG.


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